ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der

Vennskap GmbH & Co. KG
In der Loh 36c
40668 Meerbusch

 

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich, Form
2. Vertragsschluss
3. Lieferzeit und Lieferverzug
4. Lieferung; Leistung; Gefahrübergang; Annahmeverzug
5. Preise und Zahlungsbedingungen
6. Geheimhaltung; Urheberrecht; Eigentumsvorbehalt
7. Mangelhafte Leistungen; Gewährleistung
8. Haftung des Verkäufers; Freistellung; Versicherung
9. Lieferantenregress
10. Verjährung
11. Rechtswahl; Gerichtsstand
12. Schlussbestimmungen

 

1. GELTUNGSBEREICH, FORM

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Vennskap GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“ bzw. „uns“ genannt) und seinen Geschäftspartnern, Dienstleistern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“ genannt). Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, und außerdem für Verträge über den Einkauf und/oder die Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen (die Lieferung von Ware ebenso wie die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen nachstehend insgesamt auch „Leistungen“ genannt).

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Leistungen vorbehaltlos annehmen oder selbst vorbehaltlos Leistungen erbringen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Verkäufer wird unsere Bestellung innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich bestätigen oder insbesondere durch Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung vorbehaltlos ausführen (Annahme).

 

3. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG

3.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

3.3 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens pro angefangener Kalenderwoche in Höhe von 1% des vertraglich vereinbarten Nettopreises verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des vertraglich vereinbarten Nettopreises der verspäteten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. LIEFERUNG; LEISTUNG; GEFAHRÜBERGANG; ANNAHMEVERZUG

4.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

4.2 Die Lieferung erfolgt DDP (delivery duty paid – Incoterms 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes schriftlich vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

4.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Zusätzlich hat der Verkäufer die entsprechenden Zolltarifnummern anzugeben. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4.4 Zur Lieferung gehören auch Montageanweisung, Betriebsanleitungen und sonstige zur einwandfreien Nutzung notwendigen Dokumentationen in der vertraglich vorgeschriebenen Sprache und Menge.

4.5 Zu Teillieferungen ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn uns diese zumutbar sind.

4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

4.7 Sofern die geschuldete Leistung des Verkäufers in der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung besteht, ist Erfüllungsort der in der Bestellung angegebene Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.8 Für den Eintritt des Annahmeverzuges unsererseits gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau, etc., falls einschlägig) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, etc.) ein.

5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

5.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

6. GEHEIMHALTUNG; URHEBERRECHT; EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist, frühestens aber 5 Jahre nach Vertragserfüllung.

6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

6.4 Der Eigentumsübergang auf uns erfolgt mit Lieferung und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung an den Verkäufer ermächtigt. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts.

 

7. MANGELHAFTE LEISTUNGEN; GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

7.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

7.4 Für unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle und Kontrolle der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungsobliegenheit gilt unsere Mängelanzeige jedenfalls dann als unverzüglich, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

7.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Gewährleistungsansprüchen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

7.6 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.8 Sofern die geschuldete Leistung des Verkäufers in der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung besteht, finden im Falle der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, insbesondere das Dienstvertrags- und Werksvertragsrecht des BGB.

7.9 Übernimmt es der Verkäufer nach dem Vertrag, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen, so sichert er uns gegenüber zu, dass er über alle für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Zulassungen, Zertifizierungen, o.ä. verfügt. Er wird uns die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse, Zulassungen, Zertifizierungen, o.ä. auf Anforderung durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen. Der Verkäufer wird sich in eigener Verantwortung erkundigen, welche fachlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Vertragserfüllung von ihm zu erfüllen sind.

 

8. HAFTUNG DES VERKÄUFERS; FREISTELLUNG; VERSICHERUNG

8.1 Der Verkäufer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Der Verkäufer hat uns von allen produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen und oder ähnlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit die Ursache für diese Ansprüche in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.3 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Verkäufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.4 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, hat der Verkäufer von Waren eine Produkthaftpflichtversicherung und der Verkäufer von Leistungen eine Haftpflichtversicherung, jeweils mit branchenüblicher Deckungssumme, abzuschließen und zu unterhalten. Er wird uns den Versicherungsschutz auf Anforderung durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen.

 

9. LIEFERANTENREGRESS
9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

 

10. VERJÄHRUNG
10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

11. RECHTSWAHL; GERICHTSSTAND

11.1 Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

11.2 Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen dreißig (30) Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte an unserem Geschäftssitz sind ausschließlich zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Rechtstreitigkeiten.

11.3 Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und uns findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.